DFAV E.V. SATZUNG
§ 1
Der Deutsche Fitness und Aerobic Verband e.V. mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Zweck des Vereins ist die bundeseinheitliche Verbreitung und Förderung des Aerobicsports und der körperlichen Fitness im Sinne des allgemeinen Konditionstrainings durch effektives und rhythmisches Kraft-/Konditions-/Schnelligkeits- und Ausdauertraining. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Systematische Aus- und Fortbildung von Lehrkräften, durch Abhaltung von Seminaren, Workshops und Conventions sowie die unterstützende Beratung seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Lehr- und Trainertätigkeit, das Betreiben des Fitness- und Aerobicsports durch Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
6.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
6.2
Dem Verein gehören an: Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die natürliche Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die juristische Person kann durch einen Vertreter, der mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat, vertreten werden. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele und Zwecke des Vereins. Ehrenmitglieder haben sich durch besondere Leistungen um den Verband verdient gemacht.
6.3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
6.3.1
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
6.3.2
Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Vereinssatzung und Ordnungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
6.3.3
Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Es ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ablauf des Mitgliedsjahres, Grundlage ist das Eintrittsdatum des Mitglieds, einzuhalten. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn dem Mitglied verbandsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
8.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
8.2
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
8.3
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedergebühr, Entscheidung über Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes, Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,Wahl der Rechnungsprüfer, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.
8.4
Für die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder seines Stellvertreters mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung über das offizielle Verbandsorgan, FNG, „Fitness News Germany“ oder per E-Mail, alternativ postalisch, eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden.
8.4.1
Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
8.4.2
Bei der Abstimmung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
8.5
Jedes Neumitglied hat erst nach einer Frist von 12 Monaten ein Stimmrecht, sofern es ordnungsgemäß ein Jahr lang Mitglied des DFAV e.V. ist.
8.6
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
§ 9
9.1
Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf vier Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, z.B. durch Rücktritt oder Tod, vorzeitig aus, wird das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vom Restvorstand gewählt.
9.2
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitglieder für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen: a) Entschädigungen für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird.
9.3
Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
9.4
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.5
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann hauptberuflich Mitarbeiter und einen Geschäftsführer für die Geschäftsstelle des Vereins sowie Lehrer für das Ausbildungswesen einstellen.
9.6
Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Und von den Anwesenden zu unterschreiben.
9.7
Der Vorstand beschließt eine Gebührenordnung für das Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfwesen.
§ 10
Der Vorstand kann Abteilungen, Sektionen und Unterverbände gründen.
Bonn, den 21.10.2022
Volker Ebener 1. Vorsitzender, Torsten Scheibel 2. Vorsitzender